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§ 11 PflVG
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik

Titel: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PflVG
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 PflVG

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).