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§ 11 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 11 PSchG

(1) Beamtete Lehrkräfte im Landesdienst können für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen im Land beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Zeit, während der eine beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist entsprechend einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule ruhegehaltfähig.

(2) Für Lehrkräfte, die vom Land nach Absatz 1 erstmalig zur Dienstleistung an den in § 18 Absatz 2a genannten Ersatzschulen beurlaubt werden, hat der Träger der Ersatzschule eine Versorgungsabgabe an das Land zu entrichten. Die Versorgungsabgabe beträgt je Lehrkraft und je Monat, für den die Lehrkraft zur Dienstleistung an der Ersatzschule beurlaubt ist, pauschal 20 Prozent der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Entgelttabelle. Die Versorgungsabgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt.

(3) Eine Beurlaubung an eine Ersatzschule eines anderen Schulträgers steht einer erstmaligen Beurlaubung gleich. Endet die Beurlaubung und kehrt die Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst zurück, so steht eine erneute Beurlaubung nach Absatz 1 einer erstmaligen Beurlaubung gleich. Wird während der Beurlaubung ein Urlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gewährt und wird die Beurlaubung nach Absatz 1 in unmittelbarem Anschluss an diesen Urlaub beim selben Schulträger fortgesetzt, gilt dies als Fortsetzung der erstmaligen Beurlaubung.