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§ 11 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 11 PFoG – Beirat

(1) Beim Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er hat die Aufgabe, einen Bericht des für Finanzen zuständigen Ministeriums über die Verwaltung und Anlage der Mittel entgegenzunehmen und grundsätzliche Fragen der Konzeption und langfristigen Strategie des Sondervermögens zu erörtern. Bei den Anlagerichtlinien ist er zu hören.

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Ihm gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Stellen an:

  1. 1.

    für Finanzen zuständiges Ministerium (zugleich vorsitzendes Mitglied),

  2. 2.

    je einer Vertretung des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Schule zuständigen Ministeriums und des für Umwelt zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen,

  4. 4.

    DGB Nordrhein-Westfalen,

  5. 5.

    Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin beziehungsweise ein Nachfolger berufen. Für die Berufung nach Satz 4 und Satz 5 gilt das Verfahren nach Satz 3 entsprechend.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.