§ 11 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 PAO – Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.