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§ 11 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 11 OrgG LSA – Einrichtungen des Landes

Einrichtungen des Landes sind insbesondere Schulen in Landesträgerschaft, Institute zur Aus- und Fortbildung oder zu Forschungszwecken sowie andere Stellen, die nur in geringem Umfang hoheitliche und vorrangig verwaltungsinterne Aufgaben wahrnehmen sowie einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Landesregierung über die Errichtung, Auflösung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen des Landes.