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§ 11 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ÖGDG – Übermittlung sonstiger gesundheitsrelevanter Daten

(1) Behörden, die Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, die Krankenhäuser sowie die niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, vorhandene Daten, die für die Erstellung des Landesgesundheitsberichts von Bedeutung sind, in einer Form, die einen Bezug auf Betroffene nicht zulässt, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugänglich zu machen.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, hinsichtlich der Daten, die nach Absatz 1 von den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, den Krankenhäusern sowie den niedergelassenen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zu übermitteln sind, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Art der Daten,

  2. 2.

    den Umfang der Daten

  3. 3.

    die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und Personen,

  4. 4.

    die Art der Aufbereitung und die Lieferung der Daten und

  5. 5.

    den Zeitpunkt der Datenübermittlung

zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der in der Rechtsverordnung zu regelnden Tatbestände, insbesondere der entstehenden Kosten, das Einvernehmen mit den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen suchen.