§ 11 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Erster Abschnitt – Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz
§ 11 ÖGDG NRW – Schwangeren- und Mütterberatung
Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Mütterberatung hin. Für Personen in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.