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§ 11 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Grundlagen der Ahndung

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 OWiG – Irrtum

(1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.