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§ 11 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil I – Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 11 OBG – Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden

Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.