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§ 11 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Das Fischereirecht → Abschnitt 2 – Der Fischereipachtvertrag

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 Nds. FischG

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.

(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.