§ 11 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 11 NbG – Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum benachbarten Grundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers oder der Erbauerin errichtete Wand.