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§ 11 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 2 – Landschaftsplanung, Eingriffsregelung

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 NatSchAG M-V – Landschaftsplanung
(zu den §§ 8 bis 12 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für das gesamte Land ein Gutachtliches Landschaftsprogramm und für die Regionen nach § 12 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes jeweils ein Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan zu erstellen.

(2) Die Landschaftspläne sind von den Gemeinden zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Sie sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung sind die Landschaftspläne beizufügen. Die Aufgabe wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(3) Die Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung sind in den Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sich deren Entscheidungen auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften des Rechts der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wenn sie als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie als Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind oder wenn sie als in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung als Sonstige Erfordernisse der Raumordnung gelten. Im Übrigen sind die raumbedeutsamen Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung angemessen zu berücksichtigen.