§ 11 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Grenzwand
§ 11 NachbG Schl.-H. – Grenzwand und Anbau
(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2) Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.