Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NStrG – Übergang der Straßenbaulast

(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);

  2. 2.

    das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung in die Straße verlegt hat;

  3. 3.

    Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen auf Grund von Gebietsversorgungsverträgen gezahlt werden;

  4. 4.

    Pflichten, die der bisherige Träger der Straßenbaulast in Gebietsversorgungsverträgen übernommen hat, soweit die Versorgungsleitungen zum Zeitpunkt des Übergangs der Straßenbaulast noch nicht verlegt waren;

  5. 5.

    Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

(3) Hat der bisherige Eigentümer der Straße besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer der Straße verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. §§ 16 und 18 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung kann nicht gefordert werden.

(5) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an den Straßengrundstücken mit den im Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 3 gilt sinngemäß.