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§ 11 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 11 NSpG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 9, 12, 15 oder 18 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der oder dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    fünf, sieben, neun oder elf vom Träger entsandten Mitgliedern und
  3. 3.
    den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz ihres Verdienstausfalls. Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie haben beratende Stimme.