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§ 11 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 11 NRW.BANK G – Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für das Innere zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der NRW.BANK im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der NRW.BANK werden vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht bestellt. Hierzu hat der Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde die Namen der Mitglieder des Vorstands vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der NRW.BANK unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der NRW.BANK zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der NRW.BANK, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(5) Erfüllt die NRW.BANK die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die NRW.BANK anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die NRW.BANK der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der NRW.BANK das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

(6) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(7) Die Kosten für die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK durch das für das Innere zuständige Ministerium sind dem Land durch die NRW.BANK zu 90 Prozent zu erstatten, soweit sie nicht nach Absatz 5 Satz 2 gedeckt sind. Das für das Innere zuständige Ministerium setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.