§ 11 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Gleichstellung von Frauen und Männern → Zweiter Abschnitt – Abbau von Unterrepräsentanz
§ 11 NGG – Ausschreibungen
(1) 1In allen Bereichen, in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, sind Stellen grundsätzlich auszuschreiben. 2In der Stellenausschreibung ist das unterrepräsentierte Geschlecht ausdrücklich anzusprechen. 3Außerdem ist darin auf mögliche Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und die Besetzung eines Dienstpostens ohne Stelle entsprechend.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann eine zweite Ausschreibung verlangen, wenn sich keine Person des unterrepräsentierten Geschlechts beworben hat.