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§ 11 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NFAG – Steuerkraftzahlen

(1) Als Steuerkraftzahlen werden für die Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die gemeindefreien Gebiete berücksichtigt:

  1. 1.

    bei den Grundsteuern A und B die Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,

  2. 2.

    bei der Gewerbesteuer ein nach Absatz 2 bestimmter Anteil der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,

  3. 3.

    bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,

  4. 4.

    bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,

  5. 5.

    bei den Anteilen der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe die Messbeträge mit 90 vom Hundert.

(2) 1Der Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 errechnet sich aus der Teilung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes durch den Durchschnittshebesatz. 2Der Durchschnittshebesatz ergibt sich aus den mit den Messbeträgen gewogenen Hebesätzen des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Zur Ermittlung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes wird der Durchschnittshebesatz abgesenkt in Höhe des nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes für Niedersachsen bestimmten Vervielfältigers in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und der Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist.

(4) 1Vereinbaren Gemeinden für mindestens fünf Jahre eine Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen und wird in der Vereinbarung auch bestimmt, wie Steuerrückzahlungen aufzuteilen sind, so wird die Vereinbarung nach Übermittlung an das für Inneres zuständige Ministerium bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen berücksichtigt, wenn dies in der Vereinbarung bestimmt ist. 2Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist.