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§ 11 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NESG – Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen für den Personenverkehr sind an einem bestimmten Ort errichtete Anlagen, die dazu dienen, Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden.

(2) Bei den Anlagen nach Absatz 1 handelt es sich um

  1. 1.
    Standseilbahnen,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen,
  3. 3.
    Schlepplifte und
  4. 4.
    andere Anlagen, deren Fahrzeuge durch ein Seil bewegt werden.

(3) Zu den Anlagen nach Absatz 1 gehören nicht

  1. 1.
    Aufzüge, die ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage dauerhaft bedienen,
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren,
  7. 7.
    Zahnradbahnen und
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.

(4) Schlepplifte sind Anlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Seil.

(5) Eine Anlage ist das an einem bestimmten Ort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(6) Sicherheitsbauteile sind Grundbestandteile, Gruppen von Bestandteilen, Baugruppen und Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage sind und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.