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§ 11 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Dritter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 11 NBrandSchG – Aufstellung und Gliederung

(1) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

(2) 1Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben zusätzlich zur Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Freiwillige Feuerwehr ist eigenständig zu organisieren.

(3) 1Die Freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. 2Daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.

(4) Die Freiwillige Feuerwehr soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden.

(5) 1Die Auflösung einer Ortsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Bei Ortsfeuerwehren einer großen selbständigen Stadt bedarf es anstelle der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Zustimmung des Landkreises. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr sichergestellt sind.