Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 MinG – Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht für ehemalige Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.