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§ 11 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MADG
Gliederungs-Nr.: 12-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 MADG – Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst

Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.