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§ 11 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 11 LpflG – Förderung von Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für die Kosten des Erwerbs, der Erschließung, der Miete und der Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Pflegeheimbetriebes gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne von Absatz 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus Mitteln des Pflegeheimträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung im Rahmen der Aufgabenstellung des Pflegeheims beeinträchtigt würde.

(3) Gefördert wird nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.