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§ 11 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LjagdG M-V – Jagdpacht (zu §§ 11 und 12 BJagdG)

(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die Entscheidung, ob eine Jagd als Hochwildjagd anzusehen ist, trifft die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates.

(2) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der Jagdbehörde voraus.

(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss anzuzeigen.

(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen der Jagdausübung sind dem Pächter bekannt zu geben.

(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.

(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 Hektar Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil der Eigenjagdbezirke die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 Hektar, nicht unterschreitet (Anpacht). Ist der betreffende Jagdausübungsberechtigte Jagdpächter, muss das Ende der Pachtzeit in beiden Jagdpachtverträgen übereinstimmen. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.