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§ 11 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LbVO – Probezeit

(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt, und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

(2) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die nicht bereits als hauptberufliche Tätigkeit nach § 18 berücksichtigt oder nach § 23 Abs. 4 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen bis zur Mindestprobezeit (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG) angerechnet werden, wenn die während dieser Zeiten ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten.

(3) Die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  2. 2.

    für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder

  3. 3.

    zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe

ist bis zur Mindestprobezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnaufgaben gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.