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§ 11 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LaplaG – Bauleitplanung

(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen (Planungsanzeige).

(2) Soweit erforderlich teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nach der ihr beurteilungsfähige Planunterlagen vorliegen, die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ROG) mit. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann auf eine Planungsanzeige verzichten. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde.

(4) Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann die Landesplanungsbehörde ein Abstimmungsverfahren durchführen (raumplanerisches Abstimmungsverfahren), in das insbesondere die Gemeinden und Kreise und die weiteren Träger öffentlicher Belange einzubeziehen sind, auf deren Gebiet oder deren Aufgaben sich die Planung voraussichtlich erheblich auswirken wird. Dies sowie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde, die die Planungsanzeige vorgelegt hat, mitzuteilen. Zur Durchführung des Verfahrens kann die Frist nach Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängert werden.