Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWaldG – Wiederbewaldungspflicht

(1) Kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen mit weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrates und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar sind mit standortgerechtem, forstlichem Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Soweit die natürliche Wiederbewaldung unvollständig bleibt, sind die Flächen zu ergänzen oder aufzuforsten. Die Wiederbewaldung umfasst die Naturverjüngung, die Saat und die Anpflanzung. Von der Wiederbewaldungspflicht ausgenommen sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Flächen sowie die aus Biotopschutzgründen offen zu haltenden Flächen.

(2) Die Wiederbewaldung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.

(3) Die untere Forstbehörde hat auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen zu verlängern, wenn die fristgemäße Wiederbewaldung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt oder wenn eine natürliche Verjüngung einen längeren Zeitraum erfordert.