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§ 11 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 11 LWPG – Entscheidung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung durch Beschluss. Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt, so wird auch dies im Beschluss festgestellt. An dieser Beratung dürfen, soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, nur die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.

(2) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekannt zu gebenden, grundsätzlich nicht über vier Wochen hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.

(3) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder dass ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Entscheidungen sind den Beteiligten unverzüglich mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Bei gemeinschaftlichen Wahlbeanstandungen (§ 3 Abs. 4) genügt die Zustellung an den Vertrauensmann.

(5) Die Entscheidungen sind, soweit sie rechtskräftig geworden sind, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.