§ 11 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Zweiter Unterabschnitt – Regierungspräsidien
§ 11 LVG – Regierungsbezirke und Regierungspräsidien
(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke
Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,
Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,
Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und
Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen
eingeteilt.
(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.