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§ 11 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LStatG – Geschäftsstatistiken

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen dürfen Einzelangaben, die bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind, für die Erstellung von Statistiken nutzen. Ergebnisse der Geschäftsstatistiken dürfen nur weitergegeben oder veröffentlicht werden, wenn sie keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf Betroffene zulassen.

(2) Geschäftsstatistiken sind in der Regel bei der Stelle zu führen, bei der die Vorgänge vorhanden sind oder anfallen. Ihre Durchführung kann dem Statistischen Landesamt mit Zustimmung des Senators für Inneres übertragen werden.