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§ 11 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 11 LSeilbG – Planfeststellung

(1) Neue Seilbahnen einschließlich zugehöriger Einrichtungen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 74 Abs. 7 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt mit der Maßgabe, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Planfeststellung entfällt bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor wenn

  1. 1.
    andere öffentliche Belange nicht berührt sind und
  2. Rechte anderer nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll; Befreiungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt oder zustimmt.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 77 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann der Planfeststellungsbeschluss auch dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt ist oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.