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§ 11 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRiG – Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe. Fehlt bei der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe; handelt es sich um die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter auf Zeit, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so wird die bisherige Rechtsstellung beibehalten.