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§ 11 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Senat einen Beamten, der nicht Mitglied des Landesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhinderung oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Mitglieds frei ist. § 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Landesrechnungshofes.