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§ 11 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LPresseG – Ablieferungspflicht

(1) Von jedem Druckwerk (§ 6), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstige Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Das für Bibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    das Verfahren der Ablieferung,

  2. 2.

    die Ablieferung in Fällen, in, denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,

  3. 3.

    Einschränkungen der Ablieferungspflicht für solche Druckwerke, an deren Sammlung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, deren Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt geltend gemacht wird. Er Verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

(6) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den betreffenden Datenträger wie ein Verleger oder gleichgestellter Drucker oder sonstiger Hersteller im Sinne von Absatz 1 verbreitet oder berechtigt ist, die betreffende digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest.

(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.