§ 11 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
§ 11 LPflegEG – Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung insbesondere
- 1.das Verfahren, die Art und die Höhe der Förderung, die Wertuntergrenzen für die Förderung nach § 5 Abs. 1, die Vergabe und den Nachweis sowie die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln,
- 2.die Art, die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.
(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 3 neu festzusetzen.