§ 11 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Versorgung
§ 11 LMinG – Grundsatz
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 17.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Finanzministeriums tritt dabei die Landesregierung.