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§ 11 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 11 LMedienG – Finanzierung, Werbung und Sponsoring

(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Produktplatzierung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.

(2) Werbung in einem überregionalen und regionalen Hörfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms zulässig, soweit

  1. 1.

    sie täglich zwölf Minuten nicht übersteigt,

  2. 2.

    in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder

  3. 3.

    alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt haben.

(3) Auf regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.