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§ 11 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 1 – Zuordnung

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 11 LMG NRW – Zuordnungsverfahren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ordnet die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zu. Der im Landtag zuständige Ausschuss wird über die Zuordnung unterrichtet.

(2) Die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten sind den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt zu machen.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten, insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und der Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung, darzulegen.

(4) Liegen mehrere Anträge vor, die nach den Vorgaben des § 10 zu berücksichtigen sind, wirkt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.

(6) Die dem Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten können auf Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zugeordnet werden, dass diese innerhalb von 30 Monaten dem Land tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.

(8) Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.