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§ 11 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKWG M-V – Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) In den Gemeinden wird für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten beruft. Fehlende weitere Mitglieder sind am Wahltag von der oder dem Vorsitzenden durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt das Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(3) Der Wahlvorstand wird öffentlich tätig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.