§ 11 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. Abschnitt – Träger der freien Jugendhilfe
§ 11 LKJHG – Zuständigkeit für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen
- 1.vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,
- 2.vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist,
- 3.von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.
(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.
(3) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.