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§ 11 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKHG – Investitionsprogramme

(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden auf der Grundlage des Krankenhausplans jährliche Investitionsprogramme aufgestellt (Jahreskrankenhausbauprogramme und ergänzende Förderprogramme). Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, sind zu berücksichtigen.

(1a) Bei der Planung von Neubauten und Erweiterungsbauten von Krankenhäusern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für die ab dem 1. Juli 2023 ein Förderantrag gestellt wird, ist im Rahmen einer dem Förderantrag beizufügenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein rechnerischer Preis von mindestens 201 Euro für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen.

(2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.

(3) Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird vom Ministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt. Ergänzende Förderprogramme der Regierungspräsidien können in Abstimmung mit dem Ministerium aufgestellt werden.