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§ 11 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LJagdG – Jagdpacht
(zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre.

(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 150 ha eine weitere Person Pächterin oder Pächter sein.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Weiter- und Unterverpachtung. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.

(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluss anzuzeigen.

(5) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.