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§ 11 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LJG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Grundflächen gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.

(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden dessen Geschäfte von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grundflächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, wird die nach Satz 3 die Geschäfte des Jagdvorstandes wahrnehmende Stelle von der gemeinsam zuständigen Jagdbehörde bestimmt.

(4) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhaltes der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.

(5) Sind die Grundflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer oder nutznießender Personen einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft).

(6) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckt.

(7) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur vertraglichen Regelung der Jagdpacht oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(8) Werden die Geschäfte des Jagdvorstandes gemäß Absatz 3 Satz 3 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen, so haben diese unverzüglich eine Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Jagdvorstand gewählt wird. Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Ortsgemeinden die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch; bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die obere Jagdbehörde.