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§ 11 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
 

§ 11 LJG – Jagderlaubnisse (1)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Entgeltliche Jagderlaubnisscheine, ausgenommen die entgeltliche Vergabe eines Einzelabschusses, dürfen nur erteilt werden, soweit die Höchstzahl an Pächtern, Weiterpächtern und Unterpächtern des betroffenen Jagdbezirkes nach § 10 Abs. 1 oder von Jagdausübungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 nicht erreicht ist.

(3) Ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein darf nur einer jagdpachtfähigen Person erteilt werden. Im entgeltlichen Jagderlaubnisschein müssen die Flächengröße und die Jagdausübungsmöglichkeit angegeben werden.

(4) Die Höchstzahl unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine darf die zulässige Zahl der Pächter nach § 10 Abs. 1 nicht überschreiten; dabei rechnet der Jagderlaubnisschein für einen bestätigten Jagdaufseher nicht mit. Werden alle unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine Ortsansässigen oder Jägern aus Nachbargemeinden erteilt, kann ein zusätzlicher unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt werden.

(5) Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis ist der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des Jagderlaubnisscheines anzuzeigen. Dabei hat der Inhaber den Nachweis zu führen, dass er jagdpachtfähig ist.

(6) Ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein ist nichtig, wenn sein Inhaber nicht jagdpachtfähig ist. Die untere Jagdbehörde kann eine entgeltliche Jagderlaubnis beanstanden, wenn in ihr keine Angaben über die Flächengröße und die Jagdausübungsmöglichkeit aufgenommen sind. Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde festzusetzenden Frist nachgeholt, so gilt die Jagderlaubnis als nicht erteilt.

(7) Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes.

(8) Abwurfstangen dürfen auch von Personen gesammelt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten begleitet werden oder von ihm eine schriftliche Erlaubnis erhalten haben. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).