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§ 11 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 11 LHG M-V – Zusammenwirken von Staat und Hochschule

Staat und Hochschule wirken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen, insbesondere bei

  1. 1.

    der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

  2. 2.

    der Weiterentwicklung und Ordnung von Studium sowie Prüfungen,

  3. 3.

    der Regelung des Zugangs zum Studium,

  4. 4.

    der finanziellen Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  5. 5.

    der Einstellung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,

  6. 6.

    der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers und

  7. 7.

    der Hochschulplanung.