§ 11 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Staat und Hochschule
§ 11 LHG M-V – Zusammenwirken von Staat und Hochschule
Staat und Hochschule wirken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen, insbesondere bei
- 1.
der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 2.
der Weiterentwicklung und Ordnung von Studium sowie Prüfungen,
- 3.
der Regelung des Zugangs zum Studium,
- 4.
der finanziellen Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 5.
der Einstellung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
- 6.
der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers und
- 7.
der Hochschulplanung.