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§ 11 LHG 2016
Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2016
Gliederungs-Nr.: 63-36
Normtyp: Gesetz

§ 11 LHG 2016 – Fortgeltung

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2017, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2017 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.