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§ 11 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 11 LGebG – Gebührenerleichterungen

(1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemessung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten.

(2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.