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§ 11 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 LFischG – Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann, soweit sein Inhalt nicht entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (fischereiberechtigten Person) einer Person (fischereiausübungsberechtigten Person) in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des Erlaubnisscheins durch die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.

(2) Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder Erlaubnisscheine auszustellen, es sei denn, sie oder er hat sich dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.

(3) Fischereiberechtigte in geschlossenen Gewässern können Einzelpersonen ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige bei der oberen Fischereibehörde wirksam. Die fischereiausübungsberechtigte Person gilt als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter.

(4) Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke haben, kann die obere Fischereibehörde auf Antrag bestimmen, dass das Fischereirecht nur nach Absatz 1 ausgeübt werden darf. Einigen sich die Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann die obere Fischereibehörde sie vorläufig regeln.

(5) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.