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§ 11 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt IV – Bahnbetrieb

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEisenbG – Anwendung des Gesetzes über die Bahneinheiten

Die im Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (GS. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) enthaltenen Bestimmungen über die Bahneinheiten, die Einrichtung von Bahngrundbücher, die Zwangsvollstreckung über Grundstücke und Vermögen einer Eisenbahn und die Zwangsliquidation sind anzuwenden.