§ 11 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt IV – Bahnbetrieb
§ 11 LEisenbG – Anwendung des Gesetzes über die Bahneinheiten
Die im Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (GS. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) enthaltenen Bestimmungen über die Bahneinheiten, die Einrichtung von Bahngrundbücher, die Zwangsvollstreckung über Grundstücke und Vermögen einer Eisenbahn und die Zwangsliquidation sind anzuwenden.