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§ 11 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 11 LDO – Entfernung aus dem Dienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Besoldungsbezüge und beamtenrechtliche Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann er bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, im Regelfall frühestens nach Ablauf von fünf Jahren wieder zum Beamten ernannt werden; eine erneute Ernennung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.